Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der assemblean GmbH, Fürstenallee 45, 33102 Paderborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn HRB 15181 (nachfolgend „assemblean“) und ihren Vertragspartnern. Die AGB gelten für alle erbrachten Lieferungen von Produkten und Leistungen der assemblean gegenüber ihren Vertragspartnern und sind Bestandteil der Verträge und Vertragsanbahnungen, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

1.2

Vertragspartner im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, als auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

1.3

Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) durch assemblean zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn assemblean in Kenntnis der AGB des Kunden eine Bestellung entgegennimmt.

1.4

Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle (künftigen) Lieferungen und Leistungen, die assemblean für ihre Vertragspartner erbringt, und zwar ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1

Der Vertragspartner kann ein Angebot von assemblean schriftlich, per mail, direkt auf der Website assemblean.com, auf der Plattform platform.assemblean.com oder mündlich anfragen.

2.2

Auf Grundlage der Anfrage unterbreitet assemblean dem Vertragspartner ein Angebot. assemblean ist an dieses Angebot sieben (7) Kalendertage gebunden. Der Vertragspartner ist berechtigt das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme des Vertragspartners assemblean zugeht. Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot annimmt und wenn assemblean solche Angebotsannahme mit einer entsprechender Auftragsbestätigung bestätigt. Ausschließlich eine unveränderte Annahme dieses Angebots durch den Vertragspartner gilt als eine solche Annahme.

2.3

Die Annahmeerklärung des Vertragspartners kann in beliebiger Form erfolgen. Mit Annahme wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.

3.4

Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage des Vertragspartners auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/ Materialien bezieht und der Vertragspartner darüber assemblean nicht gesondert informiert hat. Sollte assemblean hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der assemblean zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage des Vertragspartners auf die Herstellung von Sicherheitsbauteilen i.S.d. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezieht und der Vertragspartner darüber assemblean nicht gesondert informiert hat. Sollte assemblean hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der assemblean zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
Der Vertragspartner sichert assemblean zu, zur Verwendung der Spezifikationen berechtigt zu sein und räumt assemblean die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies schließt insbesondere auch die Produktionspartner ein.
assemblean ist berechtigt, Dritte (nachfolgend „Produktionspartner“) mit der Herstellung der vom Kunden unter einem Fertigungsprojekt bestellten Teile zu beauftragen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht. assemblean ist auch nicht verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren.
assemblean ist berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Vertragspartners zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.

3.5

An vom Vertragspartner abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den assemblean zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte des Vertragspartners. assemblean darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes sowie den Produktionspartnern und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.

3.6

assemblean teilt ohne gesonderte Absprache dem Vertragspartner keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. der Produktionspartner mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.

4. Preise und Versandkosten

4.1

Erfüllungsort ist grundsätzlich, wenn nicht anders angegeben, der Standort von assemblean in Fürstenallee 45, 33102 Paderborn.

4.3

Für Verpackung und Versand an eine andere Adresse werden, wenn nicht anders angegeben, gesonderte Versandkosten berechnet.

4.4.1

Ist der Vertragspartner ein Unternehmern gelten, wenn nicht anders angegeben, die Preise ab dem Produktionspartner zuzüglich Fracht, Abgaben, Zöllen, Versicherungsprämien und anderer Fremdkosten.

4.4.2

Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im vereinbarten Preis bei Unternehmern enthalten sind oder neu entstehen, ist assemblean im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

4.4.3

Des Weiteren behält sich assemblean für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann das Unternehmen binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.

5. Lieferung/Versand/Gefahrübergang

5.1

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands ab Werk. Soweit auf Verlangen des Vertragspartners eine Lieferung an die vom Vertragspartner mitgeteilte Lieferadresse mittels eines durch assemblean frei zu bestimmenden Versandweges und/oder Spediteurs und Frachtführers erfolgt, geht die Preisgefahr auf den Vertragspartner mit Übergabe der Produkte an den Spediteur bzw. Frachtführer über. Eine weitergehende Haftung wird von assemblean nicht übernommen.

5.4.1

Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Im Falle einer verbindlichen Vereinbarung von Lieferfristen beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

Diese Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Unternehmers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

5.4.3

Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Produkte ohne das Verschulden von assemblean nicht rechtzeitig abgesendet wurden.

5.5

Wird ohne das Verschulden von assemblean der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist assemblean berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern.

5.7

Soweit assemblean, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dera assemblean beruht, wird die Haftung für Schäden außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen.

5.8

Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen höherer Gewalt, die assemblean nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eingetreten sind. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von assemblean nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von assemblean verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei assemblean, einem Produktionspartner oder einem Lieferanten eintreten. Der Vertragspartner wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

5.10.1

Das Produkt wird, falls handelsüblich, verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgt assemblean nach entsprechender Erfahrung und auf Kosten des Unternehmers.
5.10.2 assemblean ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

5.10.3

Falls vor der Lieferung von dem Vertragspartner keine gesonderte Lieferadresse angegeben wird, wird der amtliche Sitz des Vertragspartners als Lieferadresse verstanden.

6.1

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner.

6.2

Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden von assemblean nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist assemblean berechtigt, das Produkt ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und ihm zu berechnen.

7. Zahlung

7.1

Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder durch andere Mittel. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wenn nicht anders vereinbart, gelten als Zahlungsziel vierzehn (14) Tage ab Lieferung an den Vertragspartner.

7.2.1

Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

7.2.2

Sofern assemblean Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Unternehmers zu mindern, ist assemblean berechtigt, ausstehende Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. assemblean ist in diesem Fall dann auch berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unverzüglich fällig zu stellen.

7.2.3

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet assemblean Zinsen in Höhe von zehn (10) Prozentpunkten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von assemblean auf den kaufmännischen Fälligkeitszins im Sinne des § 353 HGB unberührt.

7.4 Ausschließlich im Falle von Unternehmern

ist assemblean berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber assemblean zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Forderungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von assemblean insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit von assemblean fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

7.5

assemblean darf für die Einzahlungssicherung ihrer Forderungen mit Inkassoagenturen, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten zusammenarbeiten. Die Forderungen aus Lieferungen an Vertragspartner dürfen von assemblean an Dritte abgetreten werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von assemblean („Vorbehaltsprodukte“).

8.2 Im Falle von Unternehmern gilt ergänzend zu Ziffer I. 1 Folgendes:

• Das gelieferte Produkt verbleibt Vorbehaltsprodukt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die assemblean im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (
„Saldovorbehalt“) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

8.3

Vor der Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von assemblean nicht zulässig.

10. Gewährleistung

10.1

Die Ansprüche des Vertragspartners gegen assemblean bei Mängeln richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit sich nicht durch die nachstehenden Regelungen Abweichungen ergeben.

10.2

Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen assemblean.

10.3

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann assemblean nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). assemblean stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann assemblean vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit assemblean keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen.

10.4 Ist der Vertragspartner Unternehmer in seiner Eigenschaft als Endkunde oder Unternehmer und erfolgt die Bestellung für seinen Gewerbebetrieb, so gilt abweichend folgendes:
10.4.1

Sachmängel des Produkts sind unverzüglich, spätestens sieben (7) Tage seit Ablieferung, schriftlich mittels eines technisch bekräftigten Reklamationsberichts anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

10.4.2

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Produkts durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

10.4.3

Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
10.5 Wenn nicht anders vereinbart, akzeptiert assemblean keine Qualitätsansprüche bezüglich der Passung, Anwendbarkeit oder Einsetzbarkeit des gefertigten Produktes oder der gefertigten Produkte zu anderen Gegenständen oder in anderen Gegenständen (z.B. Bau- oder Montagegruppen). Jegliche Qualitätsansprüche werden stets im Ermessen jedes Produkts an sich betrachtet.

10.6

Bei Mängelrüge hat der Vertragspartner die Pflicht, kooperativ mit assemblean an der Behebung der Mängel zu arbeiten (z.B. technische Information zeitnah zu liefern, mangelhafte Produkte zur Abholung vorzubereiten usw.).

11. Haftung

11.1

assemblean haftet für Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung von assemblean auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.2

Diese Beschränkungen gelten nicht bei zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

11.5

Für Endkunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Für Endkunden die Unternehmer sind beträgt abweichend von § 634a Abs. 13 BGB

die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.6

assemblean haftet nicht für die etwaigen durch Lieferverzug des Produktes verursachten Schäden, inklusive der Mehrkosten, die dem Vertragspartner durch Ersatzfertigung des gleichen Produktes entstanden sind.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Paderborn.

12.2 Vertragssprache

Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

12.4 Nebenabreden/Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

12.5 Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich assemblean und der Vertragspartner eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.